Satzung
des Vereins „Kosovo-Hilfe-Deutschland - refugee international
e.V.-“
§ 1 Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr
(1) Der Verein trägt
den Namen Kosovo-Hilfe-Deutschland –refugee international- e.V.
(2) Er hat den Sitz in
Gelsenkirchen
(3) Er
ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Gelsenkirchen
eingetragen unter der Nr. VR 1589
(4) Geschäftsjahr ist
das Kalenderjahr.
§ 2 Aufgaben des Vereins
Der Verein leistet seine Hilfen ohne Ansehen der
Person, der Rasse, des Geschlechtes, der Staatsangehörigkeit, der
politischen Meinung und der Religion der Betroffenen. Der Verein ist
unparteilich tätig.
Aufgaben des Vereins sind
insbesondere
1. Organisation
von Hilfsmaßnahmen zur Stabilisierung des kosovarischen
Gesundheitssystems
2.
Hilfen für
Waisenkinder aus kriegsgeschädigten Familien
3.
Hilfen für Flüchtlinge
4.
Sozialarbeit, insbesondere die Betreuung und Beratung von
Flüchtlingen
5.
die Pflege internationaler Zusammenarbeit mit
Nonprofit-Organisationen mit gleicher Zielsetzung
Im Übrigen nimmt der Verein alle Aufgaben war, die
für die Erfüllung der Ziele des Vereins notwendig oder förderlich
sind.
Die Satzungszwecke werden
insbesondere erreicht durch
1.
Einrichtung
von Praktikumsplätzen und Durchführung von Trainingsmaßnahmen im
medizinischen Bereich;
Versorgung mit med. Ge- und Verbrauchsgütern und Geräten;
medizinische Einzelfallhilfe
2.
Gewinnung von
Paten und Spenden zur Grundversorgung
3.
Zusammenarbeit mit gleich gesinnten Einrichtungen
Informationsveranstaltungen
4.
Einsatz von
Helfern und Einrichtung einer Beratungsstelle
5.
Kontakte und
Kooperationen mit Organisationen in anderen Ländern
§ 3 Gemeinnützigkeit (Selbstlosigkeit)
Der Verein verfolgt
ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige/mildtätige Zwecke im
Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung (§§
51ff) in der jeweils gültigen Fassung.
1.
Der Verein
ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke.
2.
Mittel des
Vereins werden nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet. Die
Mitglieder des Vereins erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder
keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
3.
Die Mitglieder
erhalten
bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des
Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens.
4.
Es werden keine Person
durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt.
§
4 Mitgliedschaft
1.
Mitglied des
Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden, die sich
mit seinen Zielen identifiziert.
2.
Über den
Antrag auf Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand.
3.
Die
Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
4.
Der Austritt
eines Mitgliedes ist nur zum 31.12. d. J. möglich. Er erfolgt durch
schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorsitzenden unter Einhaltung
einer Frist von 14 Tagen.
5.
Wenn ein
Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen
hat oder trotz Mahnung mit dem Beitrag für 6 Monate im Rückstand
bleibt, so kann es durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung
ausgeschlossen werden.
Dem Mitglied muss vor der
Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. Stellungnahme
gegeben werden.
Gegen den
Ausschließungsbeschluss kann innerhalb einer Frist von 31 Tagen nach
Mitteilung des Ausschlusses Berufung eingelegt werden, über den die
nächste Mitgliederversammlung entscheidet.
§ 5 Beiträge
Die
Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der
Mitgliederversammlung. Zur Festlegung der Beitragshöhe und -fälligkeit
ist eine einfache Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden
stimmberechtigten Vereinsmitglieder erforderlich.
§ 6 Organe des Vereins
Organe des
Vereins sind
a)
die Mitgliederversammlung
b)
der Vorstand
§ 7 Der Vorstand
(1) Der Vorstand
besteht aus 5 Mitgliedern
Er vertritt den Verein
gerichtlich und außergerichtlich. Je zwei Vorstandsmitglieder sind
gemeinsam vertretungsberechtigt.
(2) Der Vorstand wird
von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 3 Jahren gewählt.
Die Wiederwahl der
Vorstandsmitglieder ist möglich. Der Vorsitzende wird von der
Mitgliederversammlung in einem besonderen Wahlgang bestimmt. Die
jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer
Amtszeit im Amt, bis Nachfolger gewählt sind.
(3) Dem Vorstand obliegt
die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins. Er hat insbesondere
folgende Aufgaben: Der Vorstand übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus.
Der Vorstand kann für die Geschäfte der laufenden Verwaltung einen
Geschäftsführer bestellen. Dieser ist berechtigt, an den Sitzungen des
Vorstandes mit beratender Stimme teilzunehmen.
(4) Vorstandssitzungen
finden jährlich mindestens 4-mal statt. Die Einladung zu
Vorstandssitzungen erfolgt durch den Vorsitzenden schriftlich unter
Einhaltung einer Einladungsfrist von mindestens 14 Tagen.
Vorstandssitzungen sind beschlussfähig, wenn 50 % der Mitglieder
anwesend sind.
(5) Der Vorstand fasst
seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.
(6) Beschlüsse des
Vorstands können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich oder
fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre
Zustimmung zu diesem Verfahren schriftlich oder fernmündlich erklären.
Schriftlich oder fernmündlich gefasste Vorstandsbeschlüsse sind
schriftlich niederzulegen und von den Vorstandsmitgliedern zu
unterzeichnen.
§ 8 Mitgliederversammlung
(1) Die
Mitgliederversammlung ist einmal jährlich einzuberufen.
(2) Eine
außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das
Vereinsinteresse erfordert oder wenn die Einberufung von 10 % der
Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angabe des Zweckes und der
Gründe verlangt wird.
(3) Die Einberufung der
Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich durch den Vorsitzenden unter
Wahrung einer Einladungsfrist von mindestens 2 Wochen bei
gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung. Die Frist beginnt mit dem
auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Es gilt das
Datum des Poststempels. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als
zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied des Vereins schriftlich
bekannt gegebene Adresse gerichtet ist.
(4) Die
Mitgliederversammlung als das oberste Beschlussfassende Vereinsorgan
ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte
Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan
übertragen wurden.
Ihr sind insbesondere die
Jahresrechnung und der Jahresbericht zur Beschlussfassung über die
Genehmigung und die Entlastung des Vorstandes schriftlich vorzulegen.
Sie bestellt zwei Rechnungsprüfer, die weder dem Vorstand noch einem
vom Vorstand berufenen Gremium angehören und auch nicht Angestellte
des Vereins sein dürfen, um die Buchführung einschließlich
Jahresabschluss zu prüfen und über das Ergebnis vor der
Mitgliederversammlung zu berichten.
Die Mitgliederversammlung
entscheidet auch über
a)
Satzungsänderungen,
b)
Aufgaben
des Vereins,
c)
Genehmigung
aller Geschäftsordnungen für den Vereinsbereich,
d)
Mitgliedsbeiträge,
e)
Auflösung
des Vereins.
(5) Jede satzungsmäßig
einberufene Mitgliederversammlung wird als beschlussfähig anerkannt
wenn 51 % der Vereinsmitglieder zu ihr erscheinen sind. Jedes Mitglied
hat eine Stimme.
(6) Die
Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.
Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
§ 9 Satzungsänderung
Für Satzungsänderungen ist
eine 2/3 Mehrheit der erschienenen Vereinsmitglieder erforderlich.
Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur
abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der
Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der
Einladung sowohl der bisherige als auch der vorgesehene neue
Satzungstext beigefügt worden waren.
§ 10 Niederschrift von Beschlüssen
Die in
Vorstandssitzungen und in Mitgliederversammlungen erfassten Beschlüsse
sind schriftlich niederzulegen und vom Vorstand zu unterzeichnen.
§ 11
Auflösung des Vereins und Vermögensbindung
(1) Für den Beschluss,
den Verein aufzulösen, ist eine 3/4-Mehrheit der in der
Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Der
Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur
Mitgliederversammlung gefasst werden.
(2) Bei Auflösung des
Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen
des Vereins an Amnesty International, Sektion der Bundesrepublik
Deutschland e. V., Büro Bonn, Heerstraße 178, 53111 Bonn, die es
ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige und mildtätige Zwecke
zu verwenden hat.
Beschlüsse über die
künftige Verwendung des Vereinsvermögens dürfen erst nach Einwilligung
des Finanzamtes ausgeführt werden.
Gelsenkirchen, 01.08.04 |